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Die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung tritt in Kraft

Written by admin on 20. November 2014. Posted in Allgemein

Am 13. Dezember 2014 beginnt für alle Berufsgruppen, die mit Lebensmitteln zu tun haben eine neue Zeit, ab diesem Tag gilt die neue EU-Vorschrift zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die auch jeden Online Shop treffen wird. Die betroffenen Händler haben ab diesem Datum eine umfangreiche Informationspflicht an ihre Kunden. Offizielles Ziel der EU ist es die Kernbestimmungen und die Zielsetzungen des Lebensmittelrechts zu straffen und damit mehr Klarheit über die Inhalte in den Produkten zu schaffen. Jedes Lebensmittel, welches an die Endverbraucher ausgeliefert wird, muss eine Information beinhalten, die alle Inhaltsstoffe erfasst.

Alle Zutaten müssen angeführt werden

Als Erstes muss das Lebensmittel genau beschrieben werden, natürlich mit allen Zutaten, und zwar in absteigender Reihenfolge nach dem Prozentsatz am Gewicht. Zutaten und Verarbeitungsstoffe sind ebenfalls anzuführen, damit Unverträglichkeiten und Allergien ausgeschlossen werden können. Die Nettofüllmenge muss ebenso angeführt sein, bei festen Produkten in Masse-Einheiten und bei flüssigen Produkten in Volumeneinheiten. Auch dem Verbrauchsdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum wird großes Augenmerk geschenkt, dabei muss in jedem Fall die Reihenfolge von Tag, Monat und Jahr eingehalten werden, damit sich der Konsument zurechtfindet.

Weitere Informationen für den Endkunden

Zusätzlich zu den genannten Informationen müssen Lebensmittel im Online Shop mit Verzehr- und Aufbewahrungsbedingungen versehen werden. Auch die genaue Anschrift und der Name des Lebensmittelunternehmens müssen angeführt werden. In einigen Fällen sind auch der Herkunftsort und das Ursprungsland anzuführen. Wenn es sich um Lebensmittel handelt, die nicht einfach angewendet werden können, ist sogar eine Gebrauchsanleitung zu verfassen, damit die Kunden im Online Shop die Lebensmittel ohne Probleme anwenden können. Bei alkoholischen Getränken muss auf alle Fälle der Alkoholgehalt angeführt sein, wenn dieser über 1,2 Volumenprozenten liegt.